§ 235 Abs 3 Wr AO
Im vorliegenden Erk betreffend Getränkesteuerbescheide für alkoholhältige Getränke befand der VwGH, dass das in der Rs C-491/03 , Hermann ergangene EuGH-Urteil keinen Grund zur Wiederaufnahme darstellt und damit die Rechtswirkung von einschlägigen Getränkesteuer-Nullbescheiden anzuerkennen ist.