§ 78 Abs 3 EStG; § 9 Abs 1 BAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die zur Gänze erfolgte Auszahlung von Arbeitslöhnen als schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten anzusehen ist, wenn die finanzielllen Mitteln nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, dass auch die dafür zu entrichtende Lohnsteuer beglichen werden kann.