§ 8 Abs 2 KStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob alleine durch die Verbuchung einer an einen Gesellschaften erfolgten Zuwendung und der Zinsen iZm einem Darlehensvertrag ein ausreichender Beweis dafür gegeben ist, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, der als verdeckte Ausschüttung qualifiziert werden kann.