Zusammenfassung: Der UFS Salzburg hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm einem vorläufigen Bescheid zu befassen. Zu klären war ua, in welchen Punkten die Abgabenbehörde, wenn sie einen endgültigen Bescheid erlässt, einen vorläufigen Bescheid abändern kann und ob endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheids treten, in vollem Umfang angefechtet werden können.
Rechtsgrundlagen: § 251 BAO; § 293 BAO; § 293b BAO