Zusammenfassung: Der BFH hatte in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Ausschüttung qualifiziert werden kann. In einer Anmerkung findet ein Hinweis auf die österreichische Rechtsansicht in diesem Zusammenhang.
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