Art 56 EG; Art 58 EG
Der EuGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob das in Deutschland geltende Anrechnungsregime in der Körperschaftsteuer, nach dem ausländische Körperschaftsteuervorbelastungen nicht angerechnet werden konnten, den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit widerspricht.