§ 49 Abs 1 FinStrG; § 49 Abs 1 lit a FinStrG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG bei einer nicht rechtzeitig erfolgten Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben vorliegt. Worauf stellt der in § 49 Abs 1 FinStrG bestimmte Vorsatz ab?