§ 18 GGG
Der Verwaltungsgerichtshof wiederholte in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung betreffend das Vorliegen eines gebührenpflichtigen Vergleichs. Liegt dieser auch dann vor, wenn sich einer der beiden Solidarschuldner zur alleinigen Abtragung der Schuld verpflichtet und dafür sorgt, dass der andere aus der Haftung entlassen wird? Liegt ein solcher auch dann vor, wenn es im Vergleich zu einer erneuten Übernahme einer bestehenden Verpflichtung kommt?