§ 82 Abs 1 FinStrG
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, welche Voraussetzungen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich sind. Reicht es dafür bereits aus, dass ausreichend Verdachtsgründe vorliegen, die gegen einen Verdächtigen sprechen und die die Täterschaft in einem Finanzvergehen annehmen lassen? Das Höchstgericht äußerte sich in diesem Zusammenhang auch zum Terminus des Verdachts.