§ 132 Abs 1 lit b Vlbg AbgVG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend eine irrige Gesetzesauslegung und damit verbundene finanzstrafrechtliche Folgen zu befassen. Das Höchstgericht äußerte sich ua dazu, wer das Risiko eines Rechtsirrtums trägt.
VwGH 2.4.2009, 2007/16/0096