Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zur Rechtmäßigkeit einer Einbringung zu befassen, im Rahmen der bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Einbringung der Anteile in eine Gesellschaft wirtschaftliches Eigentum, jedoch kein zivilrechtliches Eigentum vorlag.
Rechtsgrundlagen: § 12 UmgrStG; § 6 Z 14 lit a und b EStG