Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, inwieweit im Konkursverfahren ausschließlich der Masseverwalter oder aber auch der Haftungspflichtige selbst dazu legitimiert ist, gegen den Haftungsbescheid eine Berufung einzubringen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 KO; § 9 KO; § 80 KO