§ 23 FinStrG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zur Strafbemessung iZm einem Finanzvergehen zu befassen. Zu klären war dabei ua, ob die seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz und der belangten Behörde unterbliebene Beurteilung, ob Milderungsgründe (in diesem Fall: Anrechnung einer Vorhaft) zuzuerkennen sind, den in diesem Zusammenhang angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten kann.