§ 102 Abs 1 Z 3 EStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zu befassen betreffend die beantragte Veranlagung eines Dienstleisters, der beschränkt steuerpflichtig ist, und dabei die Zulässigkeit einer nachträglichen Ablegung der Zurückhaltung bei der Offenlegung der Staatsangehörigkeit zu beurteilen.