§ 11 Abs 1 Z 1 UStG
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung zu den Formerfordernissen, denen gem § 11 Abs 1 Z 1 UStG eine Rechnung zu genügen hat. Ist es erforderlich, dass eine Rechnung den Namen sowie die Anschrift des leistenden bzw liefernden Unternehmers anführt? Ist es erforderlich, dass jene Anschrift einer Gesellschaft, die im Firmenbuch aufscheint, gleichlautend ist mit jener, die "richtig" ist iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG?