§ 295a BAO; § 32 Z 2 EStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob eine im Nachhinein entstandene Uneinbringlichkeit von Forderungen ein Ereignis iSd § 295a BAO darstellt, das für die Vergangenheit eine abgabenrechtliche Wirkung auslöst.