Zusammenfassung: Kalss und Znidaric gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, inwieweit die in § 270 Abs 6 UGB normierte, für Abschlussprüfer geltende Beschränkung des Kündigungsrechts auch auf die Stiftungsprüfer bei Privatstiftungen übertragbar ist. Ist es demnach zulässig, wenn ein Stiftungsprüfer einer Privatstiftung seinen vorzeitigen Rücktritt erklärt, auch wenn kein wichtiger Grund vorliegt?