Zusammenfassung: Frei geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob selbst bei nur vorgetäuschten, d.h. fiktiven, in Wirklichkeit gar nicht erzielten Erträgen von Investmentfonds die Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Muss in derartigen Fällen die entrichtete bzw teilweise vorgeschriebene KESt zurückerstattet werden? Der Verfasser geht in diesem Zusammenhang ua auch auf die Sondersituation betreffend die sog. Sicherungssteuer ein.