Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung dahingehend, ob ein Bescheid, der die Wiederaufnahme verfügt, nachvollziehbar und ausdrücklich begründet werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO; § 307 Abs 3 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung dahingehend, ob ein Bescheid, der die Wiederaufnahme verfügt, nachvollziehbar und ausdrücklich begründet werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO; § 307 Abs 3 BAO
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