§ 236 Abs 1 BAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die für die Abschreibung von fälligen Abgabenschulden erforderliche Unbilligkeit der Abgabenerhebung zu befassen. Der VwGH äußerte sich im Hinblick auf eine Ermessensentscheidung, sofern von der Abgabenbehörde eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht bejaht wurde.