§ 10 Abs 2 Z 15 UStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die umsatzsteuerliche Anerkennung von Leistungen einer Anstalt zu befassen, die zwar formal als Krankenanstalt anerkannt ist, deren Leistungen aus wirtschaftlicher Sicht aber nicht mit denen einer Krankenanstalt vereinbar sind.