Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob der Besuch eines Seminars für islamische Theologie der Union islamischer Kulturzentren als Berufsausbildung zu qualifizieren ist. Der UFS hatte zu klären, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe rechtmäßig zusteht, wenn diese Ausbildung staatlich nicht anerkannt ist und nicht zu einem Tätigwerden als Religionslehrer in Österreich ermächtigt.