§ 13 Abs 4 VGSG
Der VwGH hatte die Frage zu beantworten, wer zur Haftung für die Vergnügungssteuer heranzuziehen ist. Der Vermieter oder der Inhaber?
VwGH 26.7.2007, 2005/15/0042
§ 13 Abs 4 VGSG
Der VwGH hatte die Frage zu beantworten, wer zur Haftung für die Vergnügungssteuer heranzuziehen ist. Der Vermieter oder der Inhaber?
VwGH 26.7.2007, 2005/15/0042