§ 22 BAO
Der VwGH hatte sich mit der Fremdüblichkeit eines Mietzinses zu befassen. Im gegenständlichen Fall war der Mietzins niedriger als die Kreditraten des Vermieters.
VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013
§ 22 BAO
Der VwGH hatte sich mit der Fremdüblichkeit eines Mietzinses zu befassen. Im gegenständlichen Fall war der Mietzins niedriger als die Kreditraten des Vermieters.
VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013