Zusammenfassung: In seinem Beitrag setzt sich Dr. Pülzl kritisch mit der Frage einer sachlichen Rechtfertigung für die Bruttobesteuerung auseinander, die iR der End- bzw. Sonderbesteuerung von Kapitalerträgen selbst bei der tarifmäßigen Veranlagung vorgesehen ist und eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips (Leistungsfähigkeitsprinzip des EStG) darstellt.