Zusammenfassung: Der UFS Wien hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Grenzpendler, der aus der Slowakei täglich zur Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit in das Bundesgebiet pendelt, als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden kann, wodurch für ihn iR der Arbeitnehmerveranlagung eine Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung (Unterhaltsleistungen für Kinder) in Frage kommen würde.