§ 29 Abs 3 EStG; § 30 f EStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die Abstandnahme von der Einbringung oder Fortführung von Besitzstörungsklagen gegen Entgelt unter die gesetzlichen Regelungen des § 30 und § 31 EStG fällt. Kann diese Vorgehensweise als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder als Umschichtung von Vermögenswerten qualifiziert werden? Welche einkommensteuerrechtliche Bestimmung findet auf diesen Vorgang Anwendung?