§ 5 Abs 2 KommStG
Haben Vereinbarungen, die zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner im Hinblick auf den Inhalt einer Abgabenschuld getroffen werden, eine abgabenrechtliche Bedeutung? Kann eine Behörde auf die Einhebung von Abgaben verzichten, ohne dazu von Gesetzesseite her ermächtigt zu sein?