§ 20 Abs 2 EStG
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Bestimmung des § 20 Abs 2 EStG einer Berücksichtigung von Schuldzinsen für Fremdmittel, die für einen Aktienankauf aufgenommen wurden, als Werbungskosten entgegenstehen. Ist es dabei ausschlaggebend, ob die Aktien im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden?