§ 232 Abs 2 lit d BAO
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es ausreicht, dass in den Ausführungen zur Begründung des Sicherstellungsauftrages, weshalb eine Gefährdung der Abgabeneinbringung vorliegt, anstelle der erforderlichen, gesetzlich normierten Tatsachenfeststellungen lediglich die Behauptung angeführt wird, dass ein dringender Verdacht auf Abgabenhinterziehung vorliegt.