§ 3 Abs 1 Z 11 EStG
Der VwGH führte aus, dass ausschließlich für die Staaten auf der Anhangliste zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik, die in dem Teil 1 als "Developing Countries and Territories (Official Development Assistance)" aufgelistet sind, die Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 11 Anwendung findet.