Zusammenfassung: Der EuGH äußerte sich dahingehend, dass die Regelungen und Verfahrensweisen betreffend einer Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen mangels einer bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung Angelegenheit jedes einzelnen Mitgliedsstaates selbst ist, wobei dieser jedoch dabei die geltenden Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten hat. Außderdem stellte der EuGH fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Mitgliedsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, den Steuerpflichtigen eine Abrundung des Mehrwertsteuerbetrag für jeden einzelnen Artikel zu erlauben.