§ 250 Abs 1 lit. d BAO
Der VwGH legte fest, dass in der Begründung für eine Berufung für die Berufungsbehörde feststellbar sein muss, was die berufende Partei bezweckt und warum sie die Berufung für Erfolg versprechend ansieht. Außerdem äußert er sich hinsichtlich der Frage, ab wann von einem gänzlichen Nichtvorhandensein einer Begründung ausgegangen werden kann.