Zusammenfassung: Der VwGH hielt fest, daß es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreicht, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Verdächtigen gegeben sind, die die Annahme als Qualifizierung als Täter eines Finanzvergehens rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 1 FinStrG