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§ 82 Abs 1 FinStrG

RechtsprechungEleonore Berchtold-Ostermann; Gerhard Gaedke; Michael Tumpel; Christian WidhalmSWK 2008, R 4 Heft 2 v. 10.1.2008

Zusammenfassung: Der VwGH hielt fest, daß es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreicht, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Verdächtigen gegeben sind, die die Annahme als Qualifizierung als Täter eines Finanzvergehens rechtfertigen.

Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 1 FinStrG

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