Zusammenfassung: Der VwGH hielt fest, daß beim Erwerb von Treuhandverhältnissen der Treuhänder auch die Gesellschaftssteuer übernimmt.
Rechtsgrundlagen: § 2 KVG
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Zusammenfassung: Der VwGH hielt fest, daß beim Erwerb von Treuhandverhältnissen der Treuhänder auch die Gesellschaftssteuer übernimmt.
Rechtsgrundlagen: § 2 KVG
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