Zusammenfassung: Die Verpflichtung zur Zahlung des Aufschließungsbeitrages besteht nach dem oberösterreichischen ROG nur dann, wenn das jeweilige Grundstück durch eine Abwasserentsorgungsanlage, eine Wasserversorgungsanlage der Gemeinde oder eine sonstige öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs. 2 OÖ ROG 1994