§ 24 Abs 5 EStG
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei der Besteuerung stiller Reserven, die im Rahmen einer Betriebsveräußerung hervorkommen, und die zuvor, im Rahmen eines unentgeltlichen Erwerbs, nicht der Erbschaftssteuer unterworfen worden waren, eine Doppelbelastung iSd § 24 Abs 5 EStG vorliegt.