Zusammenfassung: Der Beitrag informiert kurz über eine Entscheidung des UFS, in welcher dieser die Ausnahmebestimmung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG für Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, als für nicht auf Dachbodenausbauten anwendbar erklärte. Im konkreten Fall wurde das Dach samt Dachstuhl abgetragen und die Dachgeschosswohnungen neu errichtet.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 EStG