§ 248 BAO
Bei Berufung gegen die Haftung und den Abgabenanspruch ist nur die Berufung gegen die Haftung zu prüfen. Die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Korrektheit der Abgabenfestlegung ist dem Abgabenverfahren vorbehalten.
VwGH 13.09.2006, 2003/13/0031