§ 28 Abs 2 EStG
Aufwendungen, die weder den Anschaffungs- noch den Herstellungskosten zugerechnet werden können, sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Der Beschwerdeführer muss keinen Bauherrenstatus aufweisen.
VwGH 19.4.2007, 2005/15/0071
§ 28 Abs 2 EStG
Aufwendungen, die weder den Anschaffungs- noch den Herstellungskosten zugerechnet werden können, sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Der Beschwerdeführer muss keinen Bauherrenstatus aufweisen.
VwGH 19.4.2007, 2005/15/0071