Zusammenfassung: In dem Beitrag wird eine Entscheidung des BFH besprochen, in der dieser prüfte, ob eine Konventionalstrafe, die infolge der vertragswidrigen vorzeitigen Beendigung eines Ausbildungsvertrags zu leisten ist, als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 dEStG; § 4 Abs 4 EStG; § 16 Abs 1 EStG; Rz 1649 EStR 2000