§ 21 EStG 1988
Subjektive, für die Preisbildung maßgebliche Beweggründe des Erwerbers sind bei der Bestimmung der auf den Holzanteil entfallenden Einkünfte nicht einzubeziehen.
VwGH 06.07.2006, 2002/15/0175
§ 21 EStG 1988
Subjektive, für die Preisbildung maßgebliche Beweggründe des Erwerbers sind bei der Bestimmung der auf den Holzanteil entfallenden Einkünfte nicht einzubeziehen.
VwGH 06.07.2006, 2002/15/0175