§ 212a Abs 3 BAO
Die Zurückweisung eines Aussetzungsantrags schließt die Geltendmachung eines neuen Antrags nicht aus. Die Geltendmachung eines neuen Antrags steht der Einleitung oder Fortführung von Einbringungsmaßnahmen entgegen.
VwGH 06.07.2006, 2003/15/0126