§ 19 Abs 1 EStG 1988
Erst bei Begründung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Empfängers ist ein Zufluss von Einnahmen zu bejahen.
VwGH 06.07.2006, 2003/15/0128
§ 19 Abs 1 EStG 1988
Erst bei Begründung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Empfängers ist ein Zufluss von Einnahmen zu bejahen.
VwGH 06.07.2006, 2003/15/0128