§ 233d ZK
Das Erlöschen der Zollschuld setzt die sofortige Beschlagnahme der Ware bei deren vorschriftswidrigen Verbringung voraus.
VwGH 29.3.2007, 2005/16/0253
§ 233d ZK
Das Erlöschen der Zollschuld setzt die sofortige Beschlagnahme der Ware bei deren vorschriftswidrigen Verbringung voraus.
VwGH 29.3.2007, 2005/16/0253