Zusammenfassung: Die Autoren geben einen Überblick über die Rechtsänderungen, die das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 für die Aufzeichnungspflichten der Unternehmer bedingte. Dabei behandeln sie auch die Frage, ob vorgelagerte EDV-Programmroutinen, Terminkalender uä unter den Terminus der " Grundaufzeichnungen" subsumiert werden können und prüfen, ob die Nichtbereitstellung von Datenträgern die behördliche Schätzung rechtfertigt. Erwägungen zur normierten Vermutung der Ordnungsmäßigkeit runden den Beitrag schließlich ab.