Zusammenfassung: Unter der Voraussetzung der betrieblichen Veranlassung können die Ausgaben für ein Schadenersatzverfahren wie auch für ein nachfolgendes Berufungsverfahren - erfolgsunabhängig - als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 4 EStG