§ 25 Abs 2 KVG
stellt die Bestätigung nach § 25 Abs 2 Tir GVG eine Rechtsgültigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsgeschäft dar, so besteht ein aufschiebend bedingtes Anschaffungsgeschäft.
VwGH 28.2.2007, 2006/16/0151; VwGH 2006/16/0152
§ 25 Abs 2 KVG
stellt die Bestätigung nach § 25 Abs 2 Tir GVG eine Rechtsgültigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsgeschäft dar, so besteht ein aufschiebend bedingtes Anschaffungsgeschäft.
VwGH 28.2.2007, 2006/16/0151; VwGH 2006/16/0152