§ 186a oö LAO
Der Rückzahlungstatbestand des § 186 oö LAO sieht unter der Voraussetzung der wirtschaftlichen Kostentragung durch den Abgabenschuldner die Rückerstattung der Abgabe und nicht etwa eines Guthabens oder entrichteten Betrags vor.
§ 186a oö LAO
Der Rückzahlungstatbestand des § 186 oö LAO sieht unter der Voraussetzung der wirtschaftlichen Kostentragung durch den Abgabenschuldner die Rückerstattung der Abgabe und nicht etwa eines Guthabens oder entrichteten Betrags vor.