§ 21 GebG
Sofern ein Nachtrag oder Zusatz zu einer bereits unterfertigten Urkunde die beurkundeten Rechte und Pflichten abändert oder die Gültigkeitsdauer des Rechtsgeschäfts prolongiert, unterliegt dieser Nachtrag der Gebührenpflicht.
VwGH 29.06.2006, 2006/16/0030